Unsere AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten
Bedingungen.
II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
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Unsere Angebote sind freibleibend.
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Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen spezifizierten Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot /
Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.
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Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich
vereinbart ist. Die Kosten für die Erstellung des Angebots/ Kostenvoranschlags werden im Falle des Vertragsschlusses auf die dann entstehenden Kosten angerechnet.
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Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen
durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die vertragliche Leistung zu erbringen.
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Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir geben grundsätzlich keine Garantien,
sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
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Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalisierten Schadenersatz in
Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden ein geringerer Schaden nachgewiesen
wird.
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Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
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Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt
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Unsere Preise bei gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in ihr gesondert ausgewiesen.
Für Verbraucher geben wir Endpreise an. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte
Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
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Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder
Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen, (z. B. Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten,
u.a.). Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
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Skonto- oder Rabatt-Zusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
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Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort in bar zur Zahlung fällig.
Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
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Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht nach der Bestimmung II. 8. Nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf
einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden Sicherheit verlangen. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein
Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche verbunden.
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Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
IV. Lieferung, Fertigstellung, Abnahme und Erfüllung
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Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet
wurden. Der Beginn des von uns angegebenen Liefer oder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin im Sinne der Bestimmung IV 1. Sätze 1 und 2 zu nennen.
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Wir haften unbeschadet der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden,
sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir
bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der
garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
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Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft,
deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag
verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen
Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
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Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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Halten wir bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Fahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger
als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so haben wir dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder in Fällen der Ziffern 2. und 3. dieser
Bestimmung.
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Höhere Gewalt, insbesondere durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,
z.B. durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die
uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin fertig zu stellen oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die
oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber den Kunden unverzüglich nach Bekannt werden des Ereignisses zu
informieren. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind
ausgeschlossen.
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Nach Erfüllung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung wird dem Kunden die Fertigstellung des Auftragsgegenstandes angezeigt Die Abholung erfolgt am
Geschäftssitz der Firma.
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Wünscht der Kunde die Überführung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Dies gilt nicht für Verbraucher.
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Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegen-stand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Auftragsarbeiten, die
innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Abholfrist auf 2 Arbeitstage. Nach Fristablauf endet die Haftung der Firma für den zufälligen Untergang des
Auftragsgegenstands.
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Bei Abnahmeverzug können wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann unserem Ermessen nach auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
V. Sachmängelhaftung, Verjährung, Schiedsstelle
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Der Kunde hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser als vertragsgemäß geliefert. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche ohne weiteres erkennbare Mängel. Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
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Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchsinsoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung
der Mängelrüge.
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Soweit ein Mangel des Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten wir bei einem Unternehmer für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung.Im Falle
der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der
Auftragsgegen-stand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
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Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
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Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Mängelansprüche, wenn uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
trifft oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Liegt keine vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung aber in diesen
Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.Bei Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz. Bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit der Sache bleiben sämtliche gesetzlichen
Rechte des Auftraggebers unberührt.
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Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner selbständigen beruflichen, gewerblichen beziehungsweise hoheitlichen
oder fiskalischen Tätigkeit handelt, verjähren Mängelansprüche des Kundeninnerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Ist der Kunde in solchen Fällen ein Verbraucher, so verjähren die
Mängelansprüche nach den gesetzlichen Regeln.
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Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht bei Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit der Sache. Dieser vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
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Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte
Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale Abnutzung und normalen Verschleiß, und die durch
ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden. Für diese Schäden übernehmen wir nur dann Gewährleistung, wenn diese Schäden durch unser Verschulden
verursacht wurden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnitts IV Ziffern 2. bis 4. Natürlicher Verschleiß schließt Sachmangelansprüche aus.
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Wird der Vertragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, ist der Kunde verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Rahmen dessen
soll er uns unverzüglich informieren. Er hat uns Gelegenheit zu geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten dienstbereiten Betrieb zur Beseitigung der Betriebsunfähigkeit zu benennen. Dort
ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen die notwendig erforderlichen
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Kosten für die Beseitigung der Betriebsunfähigkeit.
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Sollte Streit über Vorliegen eines Sachmangels entstehen, kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle des Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks
angerufen werden. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
VI. Gesamthaftung
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Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in V. vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs außer, dass uns
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
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Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VII. Eigentumsvorbehaltssicherung, Verwertung, Pflichten gegen Dritte
Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen, Zubehör und Aggregaten bis zum unanfechtbaren vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Kunden vor. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.
VIII. Erweitertes Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht
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Uns steht wegen unserer Forderung ein Pfandrecht sowie ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten
Gegenständen zu.
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Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie
mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
IX. Datenerhebung und -verwendung zur Vertragsabwicklung
Gegenstand der Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung i. S. d. Art. 28 Abs. 3 Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)
zwischen Ihnen als Auftraggeber und der Firma Autolackiererei Bollgrün als Auftragnehmer.
Präambel
Diese Anlage konkretisiert die Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Datenschutz, die sich aus der Auftragsverarbeitung ergeben. Sie findet Anwendung auf alle
Tätigkeiten, die mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen und bei denen Beschäftigte des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer Beauftragte personenbezogene Daten (»Daten«) des Auftraggebers
verarbeiten.
§ 1 Gegenstand, Dauer und Spezifizierung der Auftragsverarbeitung
Aus dem Vertrag Art und Zweck der Verarbeitung. Art der Daten Im Einzelnen sind insbesondere die folgenden Daten Bestandteil der Datenverarbeitung:
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Personen- und Unternehmensstammdaten (Namen, Anschrift, Kunden- /Versicherungsnummer)
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Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail)
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Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Konditionen, Produkt-bzw. Vertragsinteresse)
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Fahrzeugdaten (Kfz-Kennzeichen, Fzg. Identifikationsnummer), Schaden- und Unfalldaten, Daten zur Schadenregulierung Art und Zweck der Datenverarbeitung
Die Leistungen umfassen je nach Anwendung die Bereitstellung von Speicherplatz, Datenbanken, Programmen und
Datenübertragungen. Der Auftrag beinhaltet alle notwendigen Arbeiten zur Erbringung dieser Leistungen. Dies umfasst Tätigkeiten der gegenständlichen Systeme die wiederrum Informationen über den
Auftraggeber zur Verfügung stellt. Im Rahmen der Leistungserbringung hat der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten um seine Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen. Der Zugriff kann
vor allem im Rahmen der Prüfung oder Wartung der gegenständlichen Systeme nicht ausgeschlossen werden. Die Erbringung der vertraglichen vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen
Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44ff. DS-GVO erfüllt sind.
Kategorien betroffener Personen:
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Kunden, Interessenten, Beschäftigte des Auftraggebers
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Geschäftspartner des Auftraggebers
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Endkunden von Versicherungsunternehmer (Fahrzeughalter, Fahrer, Unfallgegner, Zeugen, weitere Unfallbeteiligte, Sachverständige)
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Ansprechpartner oder Personen aus den beteiligten Unternehmen
§ 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit
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Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten maschinell in Form von Hosting und maschinellem Backup im Auftrag des Auftraggebers. Dies umfasst
Tätigkeiten, die im Vertrag vereinbart sind. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die
Rechtmäßigkeitder Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich (»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).
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Die Weisungen werden durch den Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in einem elektronischen Format (Textform) an die
vom Auftragnehmer bezeichnete Stelle durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Weisungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, werden als Antrag auf
Leistungsänderung behandelt. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in Textform zu bestätigen.
§ 3 Pflichten des Auftragnehmers
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Der Auftragnehmer darf Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen des Auftraggebers maschinell verarbeiten (in Form von
Hosting/Backup) außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 a) DS-GVO vor. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine
Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde.
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Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes
gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32
DS-GVO) genügen. Der Auftragnehmer hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im
Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Dem Auftraggeber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für
die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei jedoch
sichergestellt sein muss, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
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Der Auftragnehmer unterstützt soweit vereinbart den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffenen
Personen gem. Kapitel III der DS-GVO sowie bei der Einhaltung der in Art. 33 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten.
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Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter und andere für den Auftragnehmer tätigen
Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen
zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung
des Auftrages fort.
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Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden. Der
Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Personen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem
Auftraggeber ab.
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Der Auftragnehmer nennt dem Auftraggeber den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.
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Der Auftragnehmer gewährleistet, seinen Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO nachzukommen, ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit
der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen.
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Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten, wenn der Auftraggeber dies anweist und dies vom Weisungsrahmen umfasst ist. In
besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe, Vergütung und Schutzmaßnahmen hierzu sind gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Vertrag
bereitsvereinbart.
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Daten sind nach Auftragsende auf Verlangen des Auftraggebers entweder herauszugeben oder zu löschen. Entstehen zusätzliche Kosten durch abweichende Vorgaben bei
der Herausgabe oder Löschung der Daten, so trägt diese der Auftraggeber.
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Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, verpflichtet sich der
Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl.
datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
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Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, gilt §3 Abs. 10
entsprechend.
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Der Auftraggeber nennt dem Auftragnehmer den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.
§ 5 Anfragen betroffener Personen
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Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung Löschung oder Auskunft an den Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer die betroffene Person an
den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist. Der Auftragnehmer leitet den Antrag der betroffenen Person unverzüglich
an den Auftraggeber weiter. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten auf Weisung soweit vereinbart. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der
betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.
§ 6 Nachweismöglichkeiten
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Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.
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Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden diese zu den üblichen
Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Der Auftragnehmer darf diese von der vorherigen Anmeldung
mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen
Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auftragnehmer stehen, hat der Auftragnehmer gegen diesen ein
Einspruchsrecht. Der Auftraggeber stimmt der Benennung eines unabhängigen externen Prüfers durch den Auftragnehmer zu, sofern der Auftragnehmer eine Kopie des Auditberichts zur Verfügung
stellt.Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf der Auftragnehmer eine Vergütung verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Der Aufwand einer Inspektion ist für
den Auftragnehmer grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt.
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Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde desAuftraggebers eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich Absatz 2
entsprechend. EineUnterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn dieseAufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt,
bei der ein Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
§ 7 Subunternehmer (weitere Auftragsverarbeiter)
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Der Einsatz von Subunternehmern als weiteren Auftragsverarbeiter ist nur zulässig, wenn derAuftraggeber vorher zugestimmt hat.
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Ein zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis liegt vor, wenn der Auftragnehmer weitere Auftragnehmer mit der ganzen oder einer Teilleistung der im
Vertrag vereinbarten Leistung beauftragt. Der Auftragnehmer wird mit diesen Dritten im erforderlichen Umfang Vereinbarungen treffen, um angemessene Datenschutz- und
Informationssicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. Die vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. die nachfolgend beschriebenen Teilleistungen werden unter Einschaltung folgender Subunternehmer
durchgeführt:Wir verarbeiten und nutzen die vom Kunden schriftlich angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere zu Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail oder Handy in Verbindung mit
den technischen Daten des Kundenfahrzeugs zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses (insbesondere Übermittlung an Versicherer, Sachverständige,
Prüfdienstleister sowie Mietwagenfirmen) und, soweit dies gesetzlich notwendig ist, z. B. zur Einhaltung von Vorlagefristen gegenüber dem Finanzamt.
X. Streitbelegung
Wir nehmen nicht am Streitbeilegungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung im Verbraucherrecht teil.
XI. Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt als vereinbart: ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe gilt für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben,
deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.
XII. Salvatorische Klausel, Schriftformerfordernis
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbarsein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon
die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen
der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die dieVertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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Änderungen des Vertrags und Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des vorstehenden
Schriftformerfordernisses.
Stand: 02/2017 sowie Anpassungen bezüglich des neuen DSGVO und BDSG Stand 25.05.2018